
Die vorlaefige Festnahme nach § 127a StPO ist zulaessig, wenn jemand auf frischer Tat betroffen wird oder fluechtig ist. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft koennen bei Gefahr im Verzug festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Speatestens am naechsten Tag muss ein Richter entscheiden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ohne Haftbefehl des Richters muss die festgenommene Person spaetestens nach 48 Stunden entlassen werden.
Ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO setzt voraus: dringenden Tatverdacht (hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat) und einen Haftgrund — Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Schwere der Tat bei bestimmten Verbrechen (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Richter prueft, ob Untersuchungshaft verhaeltnismaessig ist. Weniger einschneidende Massnahmen wie Meldeauflagen haben Vorrang.
Nein. Das Schweigerecht gilt ab dem ersten Moment der Festnahme (§ 136 StPO). Sie muessen nur Ihre Identitaet preisgeben. Kein Satz muss gesagt werden — auch kein 'Ich habe nichts getan'. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Warten Sie mit jeglicher Aussage, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
Ja. Gemaess § 136 StPO haben Sie das Recht, vor jeder Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. Die Vernehmung muss unterbrochen werden, bis Sie Ihren Anwalt erreicht haben oder bis ein Pflichtverteidiger bestellt ist. Beharren Sie auf diesem Recht, auch wenn die Polizei Druck ausueben sollte.

Polizeibeamter legt Handschellen an — Verhaftung Deutschland

Ermittlerin zeigt Beweisfoto — Untersuchungshaft Deutschland
Bei schwerwiegenden Vorwuerfen oder wenn Sie sich nicht selbst verteidigen koennen, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger auf Kosten des Staates (§§ 140, 141 StPO). Pflichtverteidigung ist obligatorisch u.a. bei Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr), Untersuchungshaft und wenn die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit stattfinden koennte. Beantragen Sie die Bestellung unmittelbar nach der Festnahme.
Jede inhaftierte Person kann jederzeit beim Amtsgericht einen Antrag auf Haftpruefung oder Haftbefehlsaufhebung stellen (§ 117 StPO). Das Gericht prueft, ob die Haftvoraussetzungen noch vorliegen und ob mildere Massnahmen genuegen. Ihr Anwalt kann diesen Antrag stellen. Ohne Anwalt koennen Sie ihn muendlich beim Gericht zu Protokoll geben.
Ja. Nach § 114b Abs. 2 StPO muessen Sie unverzueglich ueber Ihre Rechte belehrt werden — darunter das Recht, eine Vertrauensperson und einen Konsularbeamten (bei Auslaendern) zu informieren. Die Polizei kann die Benachrichtigung nur in eng begrenzten Ausnahmefaellen zeitweise verzoegern, etwa wenn Fluchtgefahr fuer Mitbeschuldigte besteht.
Spaetestens am Tag nach der Festnahme muessen Sie dem Haftrichter vorgefuehrt werden (Art. 104 GG). Der Richter belehrt Sie ueber den Tatvorwurf, prueft die Haftvoraussetzungen und entscheidet ueber Erlass, Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Haftbefehls. Sie koennen sich aeussern, muessen es aber nicht. Ihr Verteidiger darf anwesend sein.
Ja. Nach § 51 StGB wird die erlittene Untersuchungshaft in der Regel vollstaendig auf eine spaeter verhaengte Freiheitsstrafe angerechnet. Bei Freispruch koennen Sie Entschaedigung nach dem StrEG (Gesetz ueber die Entschaedigung fuer Strafverfolgungsmassnahmen) beantragen.
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